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Selbsttestfragen
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Folgende Antworten sind nicht offiziell und verifiziert. Ein Quercheck ist mit den Antworten von Liam Wachter möglich. Er hat in seinem Blog ebenfalls die Fragen beantwortet.
- 1.Was bedeutet Vertragsfreiheit und welche Ausprägungen der Vertragsfreiheit lassen sich unterscheiden? Erläutern sie kurz die Ausprägungen.
- Vertragsfreiheit ist die Freiheit eines Einzelnen zu entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag abschließt.
- Vertragsfreiheit umfasst:
- Abschlussfreiheit: Also die Freiheit zu entscheiden, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird.
- Gestaltungsfreiheit: Die Freiheit, mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wird.
- Formfreiheit: Freiheit, wie ein Vertrag geschlossen wird z. B. Schriftlich.
- 2.Welche Einschränkungen der Abschlussfreiheit gibt es? Erläutern Sie die Einschränkungen kurz.
- Antidiskriminierungsvorschriften:
- Bei dem Vertragsabschluss darf niemand wegen Alter, Geschlecht oder Rasse diskriminiert werden.
- Geregelt in § 1, 6 ff. 19 ff. AGG.
- Beispiel: Einlass Diskothek
- Abschlussverbote:
- Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig.
- Geregelt in § 134 BGB.
- Beispiel: Kauf von Drogen
- Kontrahierungszwang:
- Straßenbahnunternehmen (§ 22 PberfG) und Energieunternehmen (§ 17 EnWG) sind grundsätzlich verpflichtet, mit jedem einen Vertrag abzuschließen / zu kontrahieren.
- 3.Welche Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit gibt es? Erläutern Sie die Einschränkungen kurz.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen:
- Werden AGB vereinbart, so darf der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden. Der Schwächere soll bei Formularverträgen geschützt werden.
- Geregelt in §§ 305 ff. BGB.
- Gestaltungsverbote:
- Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, sofern sie gegen die guten Sitten verstößt oder eine Zwangslage, Unerfahrenheit o. Ä. ausnutzen.
- Geregelt in § 138 BGB.
- Beispiel: Keine Knebelungsverträge
- Typenzwang:
- Der Typenzwang besagt, dass bestimmte Vertragsformen vorgeschrieben werden.
- Beispiel: Strenge Formvorschriften bei Immobilienverträgen
- 4.Was versteht man unter dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip? Erläutern Sie die Prinzipien an einem kurzen Beispiel.
- Trennungsprinzip: Es gibt zwei Ebenen im Rechtsgeschäft: das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte.
- Abstraktionsprinzip: Mängel im Verpflichtungsgeschäft wirken sich nicht auf die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts aus und vice versa. D. h. Wirksamkeit des einen Geschäfts z. B. Verpflichtungsgeschäft kann von der Unwirksamkeit des anderen Geschäfts unabhängig bestehen.
- Beispiel Kaufvertrag von Auto: 1. Schritt / Verpflichtungsebene: Verpflichtung, Eigentum zu verschaffen (§ 433 BGB). 2. Schritt / Erfüllungsgeschäft: Einigung darüber, dass Eigentum übergehen soll und Übergabe (§ 929 BGB).
- Verpflichtungsgeschäft kann ungültig sein, weil z. B. im Rausch Kaufvertrag geschlossen wurde. Erfüllung / Übergabe trotzdem erfolgen, obwohl Verpflichtungsgeschäft eigentlich unwirksam war.
- 5.Welche objektiven und subjektiven Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass eine Willenserklärung gegeben ist?Objektiv:
- Kundgabe einer Erklärung, die auf den Willen, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, schließen lässt. Kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes handeln erfolgen.Subjektiv:
- Handlungswille: Äußerer Erklärungstatbestand wissentlich verwirklicht.
- Erklärungsbewusstsein: Rechtsbindungswille, Bewusstsein, dass die Erklärung irgendeine rechtliche Relevanz hat.
- Geschäftswille: Wille ist auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet.
- 6.Welche Arten von Willenserklärungen lassen sich unterscheiden und wie unterscheiden sie sich in Bezug auf ihr Wirksamwerden?
- Man unterscheidet empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
- Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist Zugang nicht erforderlich für Wirksamwerden. Die Willenserklärung ist wirksam, sobald der Wille erkennbar endgültig geäußert wurde.
- Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Anwesenden wird die Willenserklärung wirksam mit Aushändigung oder sofern sie einwandfrei akustisch verstanden werden. Unter Abwesenden muss sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen und dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen haben.
- 7.Welcher Maßstab gilt bei der Auslegung von Verträgen?
- Maßstab ist der objektive Empfängerhorizont: Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter bei zumutbarer Anstrengung die Willenserklärung versteht. Es geht also nicht um die Auslegung, wie es derjenige versteht, der den Vertrag aufgesetzt hat.
- Gesetzliche Grundlage ist §§ 133, 157 BGB.
- 8.Wie definiert sich ein Vertrag?
- Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden mit Bezug aufeinander abgebenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht, Angebot und Annahme.
- 9.Welche Wirkung hat die Stellvertretung?
- Die Wirkung der Stellvertretung ist geregelt in § 164 BGB Abs. 1. Demnach wirkt die Willenserklärung, die jemand innerhalb der Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für oder gegen den Vertretenen.
- Rechtlich wird die Willenserklärung des Vertreters dem Vertretenden zugerechnet.
- 10.Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Stellvertretung vorliegen?
- Stellvertretung muss zulässig sein. Fast immer möglich, außer bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften z. B. Eheschließung (§ 1311 S. 1BGB).
- Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters d. h. Vertreter muss eigene Willenserklärung abgeben oder empfangen / keine Botenschaft.
- Offenkundigkeit der Vertretung d. h. Vertretung muss nach Außen hin deutlich sein für das Gegenüber.
- Vertretungsmacht für das vorgenommene Rechtsgeschäft D. h. Vertreter brauch nötige Berechtigung in Form von Vollmacht, gesetzliche / organschaftliche Vertretung z. B. Gesetzlicher Vertreter bei Kindern
- 11.Erklären Sie kurz den Unterschied zwischen einer rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und organschaftlichen Vertretungsmacht.
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht:
- Vertretungsmacht, die durch eine Vollmacht erteilt wurde. Der Vollmachtgeber bestimmt den Umfang.
- Beispiel: Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB)
- gesetzliche Vertretungsmacht:
- Vertreter hat Befugnis Rechtsfolgen für den den Vertretenen Herbeizuführen.
- Beispiel: Eltern als gesetzliche Vertreter für Kind (§ 1629 BGB).
- organschaftliche Vertretungsmacht:
- Organschaftliche Vertretungsmacht besteht, wenn Organe einer juristischen Person diese im Außenverhältnis gerichtlich und Außergerichtlich vertreten dürfen.
- Beispiel: Vorstand eines Vereins (§ 26 Abs. 2 BGB)
- 12.Welche Formen von Rechtsgeschäften lassen sich unterscheiden? Nennen Sie jeweils ein Beispiel.Textform: Geregelt in § 126b, Beispiel: Widerrufsbelehrung (Art. 246 § 1, 2 EGBGBSchriftform: Geregelt in § 126 BGB,Elektronische Form: Geregelt in § 126a BGB,Öffentliche Beglaubigung: Geregelt in § 129 BGB, Ausschlagung einer Erbschaft § 1945 BGBNotarielle Beurkundung: Geregelt in § 128 BGB, Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB)
- 1.Warum gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen und warum hat der Gesetzgeber besondere Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen geschaffen?
- AGB wurden eingeführt um die Abwicklung von Massengeschäften z. B. Handyverträge zu rationalisieren. Die Verträge sind damit nicht jedes mal neu auszuhandeln.
- Mit Verwendung von AGB entsteht ein Ungleichgewicht zwischen dem Vertragspartner, der AGB vorgibt und dem, der die AGB akzeptieren muss, sofern der Vertrag zustande kommen soll. Der Schwächere soll damit geschützt werden.
- Beispiel: Handyvertrag. Es es gibt nur wenige Handyvertragsanbieter, man kann Vertrag schier gar nicht verhandeln. Die Schwächere muss geschützt werden.
- 2.In welchen Schritten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen?
- 3.
- 1.Eröffnung Anwendungsbereich der AGB
- Geregelt in § 310 Abs. 4 BGB.
- Ausnahmen: Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarung.
- Einschränkung: Arbeitsverträge ("im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen")
- 2.Vorliegen der AGB
- Geregelt in §§ 305 Abs. 1, 310 Abs 3 Nr. 1, 2 BGB.
- Vertragsklauseln
- vorformuliert
- für eine Vielzahl von Verträgen
- bei Vertragsabschluss gestellt
- nicht im einzelnen ausgehandelt werden
- 3.Einbeziehungskontrolle d. h. sind AGB Vertragsbestandteil geworden?
- 4.Inhaltskontrolle
- Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten § 309 BGB (spezielleste Regel)→ zuerst prüfen vor allgemeiner Regel!
- Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten § 308 BGB → als nächstes prüfen
- Verstoß gegen die Generalklausel § 307 BGB (allgemeinste Regelung) → als letztes prüfen, nicht betrachten, wenn bereits durch § 309 abgefrühstückt.
- 4.Worin unterscheidet sich die Prüfung der Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem B2B-Vertrag zu einem B2C-Vertrag?
- B2B-Verträge und B2C-Verträge unterscheiden sich hinsichtlich Umfang und Inhalt der Inhaltskontrolle geregelt in § 310 Abs. 1 BGB. Demnach gilt Folgendes:
- Bei B2B-Verträgen findet § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 keine Anwendung.
- Bei B2C-Verträgen finden hingegen die §§ 308, 309 Anwendung.
- 5.Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen gegeben sind?
- AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss stellt (§ 305 BGB Abs. 1). Damit ergibt sich:
- Vorformulierung für eine Vielzahl an Verträgen → Man beabsichtigt min. 3x abzuschließen. Tatsächlicher 3x Abschluss irrelevant.
- Einseitiges Stellen durch den Verwender (§ 310 BGB) → Bereitgestellt und nicht verhandelt → "Friss oder Stirb" ansonsten kommt Vertrag nicht zustande.
- Bei Vertragsschluss: AGBs können nur bei Vertragsschluss mit einbezogen werden.
- 1.Welche Rahmenbedingungen sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten?
- subjektive Rahmenbedingungen, diese umfassen die eigenen Ziele sowie die Ziele des Gegners.
- rechtliche Rahmenbedingungen Etwa, ob es sich um Einzelvertrag oder um Vertrag für viele Geschäfte (AGB-Recht) handelt.
- wirtschaftliche / tatsächliche Rahmenbedingungen Umfasst technische und wirtschaftliche Fragestellungen.
- 2.Welche Gestaltungskriterien sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten? Erläutern Sie kurz die Gestaltungskriterien.
- Sicherer Weg: Anwalt ist verpflichtet "sichersten Weg" aufzuzeigen. Das heißt aber nicht, dass Mandant den auch wählen muss.
- Konflikt-Vermeidung: Sind Parteien einig, bräuchten Sie Vertrag nicht. Vertrag wird immer dann rausgeholt, wenn es zu Uneinigkeiten kommt. Man will deshalb Streitigkeiten frühzeitig vermeiden.
- Sanktionen: Sanktionsmechanismus, wenn ein Vertragspartner Verpflichtungen nicht mehr erfüllt.
- Konfliktlösungsverfahren: Vorkehrungen, um etwaige Konflikte aufzulösen z. B. Mediationsverfahren etc.
- Bewältigung von Unsicherheit: Regelungen, wie im Fall von Unsicherheit weiter vorzugehen ist.
- 1.Zu welchen Themen sollte ein Kaufvertrag regelmäßig Regelungen enthalten?
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
- Eigentumsübertragung + Sicherung des Austauschverhältnisses
- Besitzübergang und Gefahrtragung
- Rechts- und Sachmängelhaftung
- Vollzugs- und Wirksamkeitserfordernisse
- Kosten und Steuern
- 2.Welche Besonderheit gilt bei Kaufverträgen über Grundstücken und GmbH-Anteilen gegenüber Kaufverträgen über beweglichen Sachen?
- Für den Kaufvertrag über bewegliche Sachen (§ 433 BGB) existieren keine Formvorschriften.
- Für Kaufverträge über Grundstücke besteht nach § 311 b Abs. 1 BGB die Pflicht zur notariellen Beurkundung
- Der Verkauf von Geschäftsanteilen an neuen Gesellschafter der GmbH erfordert ebenfalls eine notarielle Beurkundung nach § 15 Abs. 4 GmbHG. Die Veräußerung erfolgt durch Abtretung.
- 3.Unter welchen Voraussetzungen ist ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag möglich?
- Haftungsausschluss ist geregelt in § 444 BGB. Demnach ist ein Haftungsausschluss nur möglich, sofern Mangel nicht arglistig verschwiegen werden oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Demnach kann Haftung nicht für Vorsatz ausgeschlossen werden.
- Beispiel: Haftungsausschluss bei Privatverkauf zwischen Verbrauchern möglich.
- 4.Wie unterscheidet sich ein Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern oder zwei Verbrauchern gegenüber einem Verbrauchsgüterkaufvertrag im Hinblick auf die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung?
- Bei B2B-Verträgen bestehen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Vertragsgestaltung.
- Der Verbrauchsgüterkaufvertrag ist an § 474-479 BGB orientiert. Es bestehen bestehen kaum Gestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsgestaltung.
- Beispiele:
- Gem. § 476 hat man kaum Steuerungsmöglichkeiten bei Vertragsgestaltung. Kleine Ausnahme ist nur Eigentumsvorbehalt.
- Gem. § 447 liegt eigentlich Versandrisiko bei Käufer. Überlagert durch § 475 Abs. 2 BGB. Fast immer trägt Verkäufer dann das Risiko des Untergangs.
- 5.Was versteht man unter dem Recht der zweiten Andienung? Ordnen Sie dieses Recht in das kaufrechtliche Gewährleistungssystem ein.
- In Deutschland ist ein zweistufiges System implementiert zur Korrektur von Sach- oder Rechtsmängeln.
- In der ersten Stufe hat Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung / Recht auf zweite Andienung. In der zweiten Stufe hat der Verbraucher das Recht auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt Leistung.
- Bestehen Mängel, so hat der Verkäufer das Recht die Sache nochmal zu erfüllen in Form von Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Ist auch dieser Versuch erfolglos, dann erst greifen weitere Rechte wie Rücktritt.FIXME: Fristsetzung beschreiben?
- 1.Welche Arten von Gebrauchsüberlassungsverträge lassen sich unterscheiden? Nennen Sie vier Arten.
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Leihe
- Leasingvertrag
- 2.Welche Regelungsschwerpunkte weisen Gebrauchsüberlassungsverträge auf?
- Beschreibung der Gebrauchsüberlassungspflicht (Was ist zu welchem Zeitpunkt, für welchen Zeitraum in welchem Zustand zu überlassen?)
- Gebrauchsrechte des Nutzers (Wie darf der Nutzer den Gegenstand verwenden?)
- Entgeltabrede
- Sicherheiten
- Gewährleistung und Haftung
- Beendigung und Rückgrabe
- 3.Wie unterscheidet sich das Wohnraummietrecht gegenüber dem Gewerberaummietrecht?
- Wohnraummietrecht: Es besteht kaum Spielraum hinsichtlich Vertragsgestaltung, da fast alles durch zwingendes Recht geregelt ist vgl. z. B. Regelungen zur Mietpreisbremse o. Ä.
- Gewerberaummietrecht: Umfangreiche Vertragsgestaltung möglich. Aber begrenzt durch Regelungen zum AGB-Recht insb. §§ 305 ff. BGB z. B. § 307 BGB, weil keine Verbraucher betreffend.
- 4.Welche Themen sollten in einem Gewerberaummietvertrag im Hinblick auf den Mietgegenstand geregelt werden?
- Genaue Beschreibung des Mietgegenstands (insb. Mietfläche und der Nutzungsart)
- Die Nutzungsart sollte spezifiziert werden, da sich daran auch die baulichen Anforderungen o. Ä. orientieren.
- Hinsichtlich der Mietfläche sollte hervorgehen nach welchem Standard die Flächenberechnung erfolgt. Außerdem ist ein Schwellenwert für unbeabsichtigte Flächenabweichungen sinnvoll.
- Optional kann ein Regelungsmechanismus aufgenommenen werden zur Änderung der Nutzung.
- 5.Warum ist eine konkrete Bezeichnung des Mietzweckes im Mietvertrag so wichtig?
- Die konkrete Bezeichnung des Mietgegenstands / Mietzwecks ist wichtig, weil es das Vertragssoll bestimmt. Gleichzeitig ist die Bezeichnung des Mietgegenstands Maßstab dafür, ob ein Mangel vorliegt.
- Beispiel: Soll etwa ein Objekt als Apotheke vermietet werden, so müssen die baulichen Anforderungen an eine vermietete Apotheke erfüllt sein. Der Vermieter muss das geltende Baurecht berücksichtigen.
- 6.Welche Arten von Wertsicherungsklauseln werden in gewerblichen Mietverträgen häufig verwendet?
- Staffelmietvereinbarung
- Indexklausel
- Schiedsgutachterklausel
- 7.Welche Arten von Immaterialgüterrechten gibt es und wie unterscheiden sie sich im Hinblick auf ihren Schutzgegenstand?
- Patente: Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
- Design: Zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder Teile davon, die sich insbesondere aus Merkmalen, Linien, Farben... oder seiner Verzierung ergibt.
- Marken: Kennzeichen für Produkte und Dienstleistungen.
- Urheberrecht: Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sofern es sich um persönliche, geistige Schöpfungen handelt.
- 8.Wie weit reicht der räumliche und zeitliche Schutzumfang bei Immaterialgütern (insbesondere Patente, Marken, Urheberrecht)?
- Patent: Dauer: 20 Jahre (§ 16 PatG), Schutzumfang richtet sich nach § 9 PatG. Deutsches Patent ist auf Deutschland beschränkt. Europäische und internationale Patente möglich.
- Markenrecht: 10 Jahre, aber unbegrenzt verlängerbar. (§ 47 MarkenG) Schutzumfang richtet sich nach §§ 14 ff. MarkenG. Markenschutz ist auf Deutschland beschränkt, sofern nicht angemeldet als europäisches oder internationale Marke.
- Urheberrecht: 70 Jahre nach Tod d. Urhebers (§ 64 / 65 UrhG). Schutzumfang nach §§ 11 UrhG ff.
- Beschränkt auf deutsches Staatsgebiet und schützt die Werke von deutschen Staatsangehörigen.
- Die Berner Übereinkunft und verschiedene Zusatzverträge sieht allerdings eine gegenseitige Anerkennung des Urheberrechts zwischen souveränen Staaten vor. (siehe hier.)
- 9.Was ist mit dem „numerus clausus des Immaterialgüterrechts“ gemeint?Der "numerus clausus des Immaterialgüterrechts" besagt, dass man selbst keine eigenen Immaterialgüter erfinden kann. Nur dass, was das Gesetz kennt, kann auch geschützt werden.
- 10.Der Architekt A hat für den Bauherrn B eine architektonisch außergewöhnliche Villa geplant. Der Bauherr B baut auf seinem Grundstück nach den Plänen des A. Welches Immaterialgut kann in dieser Situation eine Rolle spielen? Wer ist Inhaber des Immaterialgutes? Was ist vertraglich zu regeln?
- Als Immaterialgut kommt hier das Urheberrecht in Betracht, da das Gebäude nach Plänen von A entstanden ist. Lt. Beschreibung handelt es sich nämlich um eine "außergewöhnliche Villa". Es liegt wahrscheinlich eine persönliche, geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vor, womit die Pläne des A als Werk durch das Urheberrecht geschützt werden können.
- Eigentümer des Immaterialguts ist der Architekt, nicht der Bauherr.
- Im Architektenvertrag ist vertraglich zu regeln, dass Architekt dem Bauherr ein Nutzungsrecht am Urheberrecht mit einräumt z. B. das Recht zur Umgestaltung im Rahmen einer Renovierung. Ansonsten hätte der Architekt einen Abwehranspruch.
- 11.Welche Arten von Rechteeinräumung lassen sich bei Immaterialgütern unterscheiden?Man unterscheidet:
- Übertragung: Inhaberwechsel. Lizenz geht von einer Person auf andere über.
- Ausschließliche Lizenz: (siehe unten)
- Einfache Lizenz: (siehe unten)
- Einseitige Einwilligung: Einseitige, jederzeit widerrufliche Gestattung zur Nutzung.
- 12.Worin unterscheidet sich eine ausschließliche von einer einfachen Lizenz?
- Bei einer einfachen Lizenz ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzgegenstand neben dem Lizenzinhaber zu nutzen. Es können weitere Lizenzen erteilt werden. Beispiel: McDonalds. (siehe hier.)
- Bei der ausschließlichen Lizenz kann der Lizenzinhaber alle anderen Personen einschließlich den Lizenzgeber von der Nutzung des Lizenzgegenstands ausschließen.
- 13.Die A GmbH, die Parfüm herstellt, möchte die Marke des Markeninhaber B nutzen. Was sind wichtige Regelungen für die A GmbH im abzuschließenden Lizenzvertrag?Hauptpflicht
- Einräumung der Lizenz durch Lizenzgeber
- Zahlung der Lizenzgebühr durch LizenznehmerNebenpflicht
- Markenschutz muss für die Marke bestehen.
- Markenschutz muss aufrecht erhalten werden durch Verlängerung der Marke durch den Markeninhaber.
- 1.Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitsvertrag und einem „gewöhnlichen“ Dienstvertrag? Warum ist die Abgrenzung so wichtig? Erläutern Sie kurz das Unterschiedskriterium.
- Der Dienstvertrag ist geregelt in § 611 BGB. Wohingegen der Arbeitsvertrag in § 611a BGB geregelt ist.
- Der Arbeitsvertrag ist also ein Spezialfall des Dienstvertrags.
- Abgrenzung ist wichtig, weil andere Regelungen für Arbeitsvertrag gelten z. B. im Hinblick auf Kündigungsfrist. Während sich die die Kündigungsfristen beim Dienstvertrag nach § 621 BGB bestimmen, bestimmen sich die Kündigungsfristen nach § 622 BGB bei dem Arbeitsvertrag. Dieser Unterschied ergibt sich aus § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 2.Was sind wesentliche Vertragsinhalte eines Arbeitsvertrages? Nennen Sie fünf wesentliche Vertragsinhalte und erläutern Sie diese kurz.
- Vertragsparteien: Regelungen, wer Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.
- Arbeitsleistung: Charakterisierung der von Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit.
- Beginn des Arbeitsverhältnis: Angabe, ab wann die Anstellung erfolgt.
- Arbeitsort: Arbeitsort ggf. Hinweis, dass Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann.
- Arbeitszeit: Vereinbarte Arbeitszeit.
- 3.Was versteht man unter dem Direktionsrecht und wo ist es geregelt?
- Das Direktionsrecht ist geregelt in § 106 GewO.
- Unter dem Direktionsrecht versteht man das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers ist geregelt in § 611a Abs. 1 S. 1.
- Arbeitgeber kann Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung vorgeben, sofern nicht anderweitig durch z. B. Betriebsvereinbarungen eingeschränkt ist.
- 4.Beurteilen Sie die folgende Klausel, ob sie wirksam ist: „Der Arbeitnehmer ist im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes zur Mehrarbeit auf Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet. Eventuelle Mehrarbeit ist mit dem monatlichen Bruttogehalt nach § 5 abgegolten.“
- Der Anwendungsbereich für AGB nach § 310 Abs. 4 BGB ist eröffnet, da es sich um einen Arbeitsvertrag handelt und dieser nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.
- Es handelt sich um AGB gem. §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB, da die Mehrarbeitsvereinbarung typischerweise vorformuliert, für eine Vielzahl von Verträgen geltend und einseitig durch den Arbeitgeber gestellt wird.
- Von einer wirksamen Einbeziehung und Möglichkeit der Kenntnisname des Arbeitnehmers gem. § 305 Abs. 2 BGB ist auszugehen, da sich kein gesonderter Hinweis findet. Die Klausel ist nicht überraschend nach § 305c, da Vereinbarungen zur Mehrarbeit typisch sind in Arbeitsverträgen.
- Eine Unwirksamkeit gem. § 309 BGB und bei anschließender Prüfung § 308 BGB ist nicht gegeben.
- AGB müssen klar und verständlich formuliert sein. Dies folgt aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Vorliegend ist etwa nicht klar, in welchem Umfang die Mehrarbeit durch Arbeitnehmer zu leisten ist. Es besteht die Gefahr der Ausnutzung seitens des Arbeitgebers. Diese Klausel ist daher unwirksam, weil unklar / intransparent.
- Eine bessere Formulierung lautet: Die Mehrarbeit ist bis zu 20 Stunden im Monat abgegolten.
- 5.Welche Arten von Befristungen lassen sich bei der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung unterscheiden?
- Kalendermäßig befristet vs. zweckbefristet
- Mit Sachgrund z. B. betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend. Geregelt in §§ 1, 3-5, 14 ff. TzBfG.
- Ohne Sachgrund z. B. bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund. Geregelt in §§ 1, 3-5, 14 ff. TzBfG.
- Befristung durch Zeit Geregelt in § 620 Abs. 3 BGB.
- 1.Wie unterscheidet sich die Beauftragung eines Generalunternehmers von der Einzelvergabe? Was sind die vertragsgestalterischen Vorteile bei der Beauftragung eines Generalunternehmers und welche Risiken gibt es?
- Bei der Einzelvergabe werden einzelne Gewerke durch den Bauherrn an Bauunternehmen vergeben. Problematisch ist, dass sich bei Baumängeln die Bauunternehmen die Schuld zuweisen können. Schnittstellen zwischen Bauunternehmen müssen beachtet werden. Einzelvergabe ist meist günstiger.
- Bei der Beauftragung eines Generalunternehmers schließt der Bauherr nur einen Vertrag mit Generalunternehmer. Generalunternehmer übernimmt Beauftragung und Überwachung der Nachunternehmer. Für Bauherrn einfacher, da nur ein Ansprechpartner besteht. Meist aber teurer. Regelungen sind vorzusehen, wenn Generalunternehmer pleite geht.
- 2.Wie unterscheidet sich eine Generalunternehmer von einem Bauträger?
- Ein Bauträger errichtet ein Gebäude auf dem von ihm erworbenen Grundstück. Der Bauträger ist zugleich Bauherr und verkauft dann das (fertige) Gebäude an die Käufer. Die Planung liegt ebenfalls beim Bauträger. Seitens des Kunden bestehen nur wenige Änderungsmöglichkeiten.
- Der Generalunternehmer wird vom Bauherrn beauftragt. Dieser vergibt einzelne Gewerke an Subunternehmer, mit denen er in Vertrag steht. Ansprechpartner für Bauherrn ist Generalunternehmer. Kunde kann eigene Wünsche einbringen.
- 3.Was ist die VOB? Welche Teile gibt es und welcher Teil ist für die Vertragsgestaltung von besonderer Bedeutung?
- Die VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie enthält Vorgaben für die Vergabe von Bauprojekten und Vertragsbedingungen. Für Projekte der öffentlichen Hand ist die Anwendung verpflichtend.
- Es existieren 3 Teile: VOB/A (Vergabe öffentlicher Aufträge bis zur Einleitung), VOB/B (Bauphase selbst und die ersten Jahre bis Gewährleistung verfällt) und VOB/C (Sammlung von DIN-Normen, die den Bau betreffen inkl. Regeln zur Abnahme).
- Besonders relevant ist VOB/B für die Vertragsgestaltung, da darin die Vertragsbedingungen für Bauleistungen vereinbart werden.
- 4.Wie unterscheidet sich die detailliert Leistungsbeschreibung von der funktionalen Leistungsbeschreibung? Welche Art der Leistungsbeschreibung ist für den Bauherrn vorteilhafter?
- Die detaillierte Leistungsbeschreibung enthält detailliert Angaben zur Ausführung der Leistung z. B. KG Rohre 10 Meter. Wohingegen in der funktionalen Leistungsbeschreibung ("Schüsselfertig") lediglich Angaben zu Zweck und Funktion enthalten sind, aber keine Details zu Material und Bauschritten beschrieben werden.
- Für den Bauherrn ist eine funktionale Leistungsbeschreibung vorteilhaft, da etwa ein größerer Mengenbedarf auf den Bauunternehmer umgelegt wird. Dieser kann mit kreativen und innovativen Lösungen arbeiten. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist ferner weniger fehleranfällig hinsichtlich "vergessenen Leistungen".
- 5.Was versteht man unter einem Einheitspreisvertrag?Ein Einheitspreisvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich die Vergütung der Bauleistung nach den tatsächlichen Leistungsmengen und den vereinbarten Einheitspreisen richtet. Zunächst erfolgt eine Schätzung der Leistungsmenge, mit Fertigstellung erfolgt dann das Aufmaß (d. h. Ausmessen des tatsächlichen Leistungsverbrauchs), was Grundlage für die Rechnungsstellung ist.
- 1.Warum sind Sicherungsmittel in der Vertragsgestaltung von wesentlicher Bedeutung?
- Sicherungsmittel bieten einen Schutz für die Vertragserfüllung und im Falle einer Insolvenz.
- Ein Sicherungsmittel ist besser als ein schuldrechtlicher Anspruch, da es schneller durchzusetzen ist und auch die Insolvenz des Vertragspartners absichert.
- Man unterscheidet bei Insolvenz: Aussonderung (§ 47 InsO) und Absonderung (§ 47 ff. InsO).
- 2.Nennen Sie vier Sicherungsmittel und erläutern Sie kurz ihre Funktionsweise.
- Pfandrecht: Eine bewegliche Sache dient zur Sicherung einer Forderung zwischen dem Gläubiger und Schuldner. Fällt die Forderung aus, so kann der Gläubiger den Pfandgegenstand verwerten. Erfordert Übergabe des Pfands von Eigentümer an Gläubiger. Geregelt in § 1204 BGB.
- Bürgschaft: Ein Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen. Geregelt in § 765 BGB.
- Schuldbeitritt: Dritte Personen tritt in die gleiche Position wie eigentlicher Schuldner und haftet dem Gläubiger als Mitschuldner. Das Kreditrisiko des Gläubigers verringert sich.
- Eigentumsvorbehalt: Übereignung einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung. Das Eigentum an einer Sache geht erst dann an einen Käufer über, wenn der gesamte Kaufpreis bezahlt ist. Geregelt in § 449 BGB.
- 3.Warum spielt das Pfandrecht in der Rechtspraxis eine eher untergeordnete Rolle? Welches Sicherungsmittel wird stattdessen bevorzugt?
- Das Pfandrecht setzt voraus, dass nach § 1205 BGB eine tatsächliche Übergabe des Pfandgegenstand erfolgt. Das Eigentum verbleibt beim Sicherungsgeber. Gläubiger wird Besitzer.
- Dies ist in der Rechtspraxis aber häufig unpraktisch, da der Pfandgegenstand durch den Eigentümer häufig weiter genutzt werden soll. Etwa benötigt der Eigentümer des Pfandgegenstands eine Maschine selbst.
- Eine praktische Alternative stellt die Sicherungsübereignung (gesetzlich nicht geregelt) dar, hier kann der Eigentümer die Maschine weiterhin nutzen, Umsätze generieren und dann das Darlehen auch zurückbezahlen.
- Bei Sicherungsübereignung geht Eigentum an Gläubiger über, Besitz verbleibt bei Sicherungsgeber. Anstelle der Eigentumsübergabe wird Übergabesurrogat nach (§ 930 BGB) vereinbart.
- 4.Was versteht man unter der Akzessorietät eines Sicherungsmittel? Nennen Sie zwei Beispiele für akzessorische Sicherungsmittel.
- Unter Akzessorität versteht man die Abhängigkeit zwischen einer gesicherten Forderung und dem Sicherungsrecht. Ist die Forderung erloschen, so erlischt auch der Anspruch auf die Sicherheit.
- Beispiele sind Hypothek und Bürgschaft.
- 5.Welches Sicherungsmittel ist für den Sicherungsgeber risikoreicher: Bürgschaft oder Schuldbeitritt? Begründen Sie Ihre Antwort.
- Für den Sicherungsgeber ist der Schuldbeitritt risikoreicher gegenüber der Bürgschaft. Der Grund liegt darin, dass bei einer Bürgschaft (geregelt in § 765 BGB) ein Rangverhältnis besteht. Der Bürge also erst herangezogen werden kann, sofern der Schuldner nicht bezahlt.
- Je nach Ausgestaltung der Bürgschaft hat der Bürge auch ein Recht auf Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Ehe er leisten muss, muss eine erfolglose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolgen.
- Bei dem Schuldbeitritt hingegen, tritt der Dritte in die gleiche Position wie der eigentliche Schuldner. Die ist vorteilhaft für den Gläubiger, da er nun zwei gleichranging haftende Schuldner hat. Gleichzeitig ist das Risiko für den Sicherungsgeber höher.
- 6.Worin unterscheiden sich Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft und Bürgschaft auf erstes Anfordern?
- Ausfallbürgschaft: Bürgschaft bei der Bürge nur dann in Anspruch genommen wird, wenn Gläubiger eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner nachweisen kann.
- Selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 BGB): Bürgschaft, bei der der Bürge auf Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet.
- Bürgschaft auf erstes Anfordern (nicht im Gesetz geregelt): Bürgschaft, bei der Bürge muss an Gläubiger leisten unabhängig davon ob verbürgte Hauptforderung besteht. Rückforderung möglich wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wenn Hauptforderung bereits erloschen.
- 7.Der A ist Inhaber eines Sägewerkes und verkauft sein Holz insbesondere an regionale Möbelhersteller. Welche Art von Eigentumsvorbehalt sollte er vereinbaren? Erläutern Sie Ihre Entscheidung.
- A sollte einen erweiterten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel vereinbaren. Denn nach § 950 Abs. 1. erwirbt der A dann Eigentum an den Möbeln, die durch Verarbeitung der Bretter, die er an die Möbelhersteller verkauft hat, hergestellt wurden.
- Mit einem einfachen Eigentumsvorbehalt würde er durch Verarbeitung der Bretter das Eigentum verlieren. Der normale Eigentumsvorbehalt ist damit nicht werthaltig.
- 1.Welche zwei Arten von Gesellschaftstypen lassen sich grundsätzlich unterscheiden? Nennen Sie jeweils zwei Beispiele für diese Gesellschaftstypen und ein Kriterium, worin sich diese Gesellschaftstypen besonders unterscheiden?
- Personengesellschaften
- Beispiel: OHG und KG
- Kapitalgesellschaften
- Beispiel: GmbH und AG
- Unterschied: persönliche Haftung vs. Haftungsbeschränkung
- Komplementäre haten unbegrenzt. Kommanditisten haften in Höhe ihrer Einlage.
- Gesellschafter z. B. haften nur mit Einlage, nicht aber persönlich → Soll wirtschaftliches Handeln fördern → In Praxis wird über Sicherungsmittel Haftung hergestellt. → Haftungsbeschränkung wird ausgehebelt
- Unterschied: Selbstorganschaft vs. Fremdorganschaft
- Gesellschaft besteht nur auf Papier. Deshalb braucht es Organe, die für Gesellschaft handeln.
- Selbstorganschaft z. B. bei OHG, KG → Organschaftliche Vertretung = Eigenvertretung durch Gesellschafter.
- Fremdorganschaft z. B. bei GmbH → Gesellschafter und Geschäftsführer kann zusammenfallen, muss aber nicht.
- 2.X verkauft an die Z GbR, deren Gesellschafter A und B sind, einen LKW. Die Z GbR zahlt den Kaufpreis nicht. X möchte jetzt direkt gegen den Gesellschafter A vorgehen. Mit Erfolg? Wie sehe es aus, wenn es sich nicht um eine GbR, sondern um eine GmbH handeln würde?
- Nach § 128 HGB haften Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Dies gilt analog für die GbR. Ein Rückgriff des X auf A ist damit möglich. A hat seinerseits einen Ansprüche gegenüber den anderen Gesellschaftern.
- Bei einer GmbH hingegen ist die Haftung der Gesellschafter nach § 13 GmbHG Abs. 2 auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Ein Rückgriff auf Gesellschafter A ist damit nicht möglich.
- 3.Worin liegen die Gemeinsamkeit und worin unterscheiden sich die GbR und die OHG?
- GbR erfordert typischerweise keine Eintragung ins Handelsregister. Eine GbR kann jedoch durch Eintragung in das Handelsregister die Rechtsform einer OHG annehmen.
- Nach § 31 BGB haften die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft als Gesamtschuldner und persönlich. Wie die Gesellschafter einer GbR-Gesellschaft haften auch die Gesellschafter der OHG unmittelbar mit ihrem Privat- und Gesellschaftsvermögen (Vgl. § 128 HGB).
- Es handelt sich beides Mal um Personengesellschaften.
- OHG setzt Betrieb eines Handelsgewerbes nach § 2 HGB voraus. D. h. werden die Eigenschaften an ein Handelsgewerbe erfüllt, so sind die Regelungen der OHG anzuwenden. Es kann sich dann um keine GbR handeln.
- 4.Wie unterscheidet sich die Haftung eines Komplementärs von der Haftung eines Kommanditisten?
- Komplementäre haften unbegrenzt als persönlich haftende Gesellschafter (Vgl. § 161 HGB).
- Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer Vermögenseinlage. (Vgl. § 171 Abs. 1 HGB) Ist die Einlage noch nicht nicht geleistet, dann haftet der Kommanditist ebenfalls persönlich und unmittelbar bis zur Höhe der Hafteinlage. (Vgl. § 172 Abs. 1 HGB)
- 5.Welche Phasen der Gründung durchläuft eine GmbH?
- 1.Gründungsentschluss
- 2.Vorgründungsgesellschaft
- 3.Notarieller Gründungsvertrag
- 4.Vor-Gesellschaft / Vor-GmbH
- 5.Eintragung
- 6."fertige" GmbH
- 6.Worin unterscheidet sich die GmbH von der UG?
- Grundsätzlich ist die UG eine Variante / Untertyp der GmbH.
- Zentraler Unterschied ist:
- UG kann bereits mit einem Stammkapital ab 1 EUR gegründet werden (vgl. § 5a GmbHG)
- Für GmbH wird Stammkapital i. H. v. 25.000 EUR benötigt. (vgl. § 5 GmbHG)
- Bei der GmbH kann das Stammkapital als Sacheinlage geleistet werden (vgl. § 5 GmbHG). Bei der UG hingegen ist das nicht möglich. (Vgl. § 5a GmbHG Abs. (2) Satz 2.)
- Bis das für die GmbH nötige Stammkapitel aufgezahlt ist, trägt die Firma den Zusatz UG / Unternehmergesellschaft.
- Was sind die Regelungsschwerpunkte der VOB/A und VOB/C?
- VOB/A: Vergabe öffentlicher Aufträge bis zur Einleitung (Vergaberecht)
- VOB/B: Bauphase selbst und ersten Jahre bis Gewährleistungsfrist verfällt
- VOB/C: Sammlung von DIN-Normen, die den Bau betreffen inklusive Abrechnungsregeln
- Erklären Sie die Indexklausel, Staffelklausel, Schiedsgutachterklausel.
- Indexklausel: Koppelung der Miethöhe an die Entwicklung des Verbraucherpreisindizes. Geregelt in § 557b BGB.
- Staffelklausel: Festlegung von zukünftigen Mieterhöhungen bereits im Mietvertrag. Die Miete wird also für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe verbindlich vereinbart. Dem Vermieter ist es dann nicht möglich, weitere Mieterhöhungen vorzunehmen. Geregelt in § 557a BGB.
- Schiedsgutachterklausel: Über streitige Punkte wird für beide Parteien ein verbindliches Schiedsgutachten eingeholt. (siehe hier.)
- Wie lässt sich vermeiden, dass im Falle der Insolvenz eines Generalunternehmers, Subunternehmer noch bezahlt werden?
- Bei Insolvenz des Generalunternehmers besteht die Gefahr, dass Subunternehmer keine Zahlung erhalten, denn der Bauherr leistet an den Generalunternehmer.
- TODO: Absicherungsmöglichkeiten
- Genügt die E-Mail der Schriftform? Genügt das Telefax der Schriftform?
- E-Mail und Telefax genügen der Schriftform nicht, es sei denn, das unterschriebene Dokument ist mit einer elektronischen Signatur versehen.
- Hintergrund ist, dass bei elektronischer Übermittlung nur eine Kopie übermittelt wird und diese verändert werden kann. (siehe hier.)
- Ist bei der Leihe Fruchtziehung möglich?
- Vergleichen Sie Werk- und Dienstvertrag.
- Bei Werkvertrag wird Erfolg geschuldet. Bei Dienstvertrag nicht.
- Oder anders gesagt, bei einem Werkvertrag wird nicht die Arbeitsleistung, sondern die Herstellung einer bestimmten Sache geschuldet. Ein Dienstvertrag schuldet hingegen eine Arbeitsleistung ohne konkreter Bindung an ein Projekt.
- Beispiel Werkvertrag Erstellung von Computerprogrammen. Es reicht nicht, dass programmiert wird. Viel mehr muss das gewünschte Ergebnis erzielt werden.
- Wieso erfordern Immobilienverträge eine notarielle Beurkundung?
- Warnfunktion des "privaten Häuslebauers", denn der Immobilienkauf stellt häufig ein einmaliges Vorhaben in seinem Leben dar.
- Was versteht man unter einer Auflassungsvormerkung?
- Die Auflassungsvormerkung ist ein Konstrukt zum Schutz des Erwerbers eines Grundstücks. Sie soll verhindern, dass der Verkäufer das Grundstück ein zweites Mal verkauft oder zum Schutz des Käufers, wenn er bereits Zahlungen leistet, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Die Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. (siehe hier.)
- Was versteht man unter einem Vorkaufsrecht?
- Bei einem Grundstücksverkauf, kann der derjenige, zu dessen Gunsten ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, beanspruchen, dass ihm das Grundstück zu gleichen Bedingungen überragen wird. (siehe hier.)
- Beispiel: Vorkaufsrecht der Gemeinde
- Ist die Vereinbarung eines Kontokorrentvorbehalts zulässig? Ist die Vereinbarung eines Konzernvorbehalts zulässig? Was sind zulässige Alternativen?
- Der Konzernvorbehalt nach § 449 Abs. 3 ist auf Verkäuferseite unwirksam.
- Der Konzernvorbehalt ist zulässig, wenn Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass Forderungen des Verkäufers gegenüber Dritten erfüllt werden, die mit dem Käufer konzernmäßig verbunden sind. (siehe hier.)
- Welchen Vorteil bietet die Sicherungsübereignung gegenüber dem Pfandrecht? Was ist der Nachteil?
- Der Vorteil der Sicherungsübereignung ist, dass Sie keine physische Übergabe des Sicherungsgegenstands wie beim Pfandrecht erfordert. Die Übergabe wird ersetzt durch ein Übergabesurrogat.
- Beispiel: Anstatt ein KFZ zu übergeben, wird der 2. Teil der Zulassungsbescheinigung an den Gläubiger übergeben. Der Sicherungsgeber kann dann das Fahrzeug nicht mehr gutgläubig veräußern.
- Vorteilhaft ist, dass der Sicherungsgeber kann weiterhin mit der Sache arbeiten. Es entstehen ihm keine Kosten für Verwahrung des Pfands.
- Nachteilig ist, dass ein gewisses Restrisiko besteht, dass der Schuldner die Sache nicht doch veräußert.
- Nachteilig ist, dass Schuldner die Sache adäquat versichern muss, da sie als Sicherheit dient.
- Was ist eine Eigentümergrundschuld? Welche Vorteile bietet eine Eigentümergrundschuld?
- Grundschuld, bestellt für den Grundstückseigentümer.
- Mit einer Eigentümergrundschuld lässt sich eine Rangstelle für spätere Belastungen sichern. (siehe hier.)
- Nennen Sie Erklärungs- und Beweisfunktion. Nennen Sie dabei ein Beispiel.
- Warnfunktion: Vereinbarte Form dient dazu, Parteien zu warnen.
- Beweisfunktion: Bessere Nachvollziehbarkeit im Streitfall.
- Was ist ein Sach- und Rechtsmangel? Erklären Sie anhand eines Beispiels.
- Abweichung von Soll- und Ist-Beschaffenheit.
- Sachmangel besteht, wenn der Sache ein Mangel anhaftet z. B. fehlerhafte Montage, asbesthaltige Baustoffe.
- Rechtsmangel besteht, wenn Rechte Dritter am Kaufgegenstand bestehen z. B. Eintragungsvormerkung oder Dienstbarkeiten, sodass der Käufer diese nicht erwerben kann. (siehe hier.)
- Was unterscheidet Rücktritt, Minderung und Schadensersatz?
- Rücktritt: Rückwirkende Aufhebung eines Vertrages, sofern das Recht auf Rücktritt vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Beispiel: Haustürgeschäfte. (siehe hier.)
- Minderung: Herabsetzung des des Preises eines Kauf-, Werk- oder Reisevertrags derart, dass Preis zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses dem der mängelfreien Leistung entspricht. (siehe hier.) Beispiel: Gebrauchtwagenkauf
- Schadensersatz: Ausgleich eines Schadens, der einem anderen durch einem vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden Umstand erwachsen ist. Beispiel: Ersatzbeschaffungskosten
- Für welches Recht ist keine Rechteeinräumung in Form einer Übertragung möglich?
- Nicht möglich beim Urheberrecht (Folie 15)
- Handelt es sich bei dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag um einen Arbeitsvertrag? Warum nicht?
- Beim Geschäftsführer-Anstellungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB.
- Die Frage, ob ein Geschäftsführer auch Arbeitnehmer sein kann, wird von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt. (siehe hier.)
- Beurteilen Sie den Schuldbeitritt aus Sicht des Gläubigers und aus Sicht des Schuldners hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeit.
- Bei einem Schuldbeitritt tritt ein Dritter als neuer Schuldner in ein Schuldverhältnis ein. Er verpflichtet sich zusätzlich zum Schuldner für dieselbe Verbindlichkeit einzustehen.
- Vorteilhaft für Gläubiger, da kein Rangverhältnis besteht und er sein Kreditausfallrisiko reduzieren kann.
- Wann ist die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sinnvoll? Wann sollte eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart werden?
- Gut für Gläubiger, da sich damit schnell Ansprüche durchsetzen lassen und er sich damit Liquidität verschaffen kann. Ansprüche lassen sich einfacher durchsetzen, da für den Bürgen kaum Möglichkeiten bestehen, eine Inanspruchnahme zu verhindern. Etwa verzichtet er auf Einrede der Vorausklage. (siehe hier.)
- Wie haften Gesellschafter während der Gründung einer GmbH (Vorgründungsgesellschaft / Vor-GmbH)?
- Es finden die Regelungen zur GbR Anwendung.
- Gesellschaft haftet mit Vermögen, das sie besitzt. Für Forderungen, welche die Vermögensmasse der Gesellschaft übersteigen, haften die Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen uneingeschränkt. Individuelle Regelungen möglich. (siehe hier.)
- Für welche Art von Sachen kann ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden? Auch für Rechte?
- Gem. § 449 kann ein Eigentumsvorbehalt für bewegliche Sachen vereinbart werden.
- Keine Zulässigkeit bei unbeweglichen Sachen oder Rechten.
- Welche Vorteile bieten Mischformen wie GmbH & Co. KG und warum existieren sie?
- Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter, denn die Gesellschafter der Komplementär GmbH haften ebenso wie die Gesellschafter der GmbH & Co. KG nur mit ihrer Einlage.
- Was unterscheidet Immaterial- von Sachgütern?
- Sachgüter z. B. Maschinen sind körperlich Vermögensgestände / physisch greifbar.
- Immaterialgüter z. B. Patente unkörperliche Vermögengestände / nicht physisch greifbar.
- Zuletzt sind die Holzpreise stark gestiegen. Bei welcher Form z. B. Detailpreis-Vertrag besteht ein Anpassungsrecht?
- Einheitspreisvertrag: Einzelpreise sind fest vereinbart. Schwankende Rohstoffpreise können nicht auf den Bauherrn umgelegt werden. Anders sieht es aus, falls mengenmäßig mehr Holz verbaut wird, die tatsächliche Leistungsmenge verändert sich also, so bestehen Anpassungsmöglichkeiten bei Abweichungen größer 10 %. (siehe hier.)
- Detail-Pauschalvertrag: Keine Umlegung höherer Einkaufspreise möglich, da Pauschalisierung der Positionen im Leistungsverzeichnis. Einheitspreis ist fixiert. (siehe hier.)
- Global-Pauschalvertrag: Keine Umlegung höherer Einkaufspreise möglich, da Pauschalisierung. (siehe hier)
- Beurteilen Sie die Garantie aus Sicht des Gläubigers und Schuldners.
- Verwertbarkeit ähnlich zu Bürgschaft auf erstes Anfordern (siehe oben.)
- Gut für Gläubiger, da typischerweise auf erstes Anfordern zahlbar d. h. es greifen keine Einreiden oder Einwendungen aus dem Grundgeschäft. (sieh hier.)
- Was unterscheidet Garantie und Bürgschaft?
- Bürgschaft ist akzessorisch d. h. vom Bestehen der Forderung abhängig.
- Garantie abstrakt d. h. vom Bestehen der Forderung unabhängig.
- Vergleichen Sie Einheitspreisvertrag, Detail-Pauschalvertrag, Global-Pauschalvertrag aus Sicht des Bauherrn und des Bauunternehmens. Welche Variante ist vorteilhafter und warum?
- Beim Einheitspreisvertrag erfolgt keine Pauschalisierung. Bauleistungen werden nach einem Einheitspreis und der voraussichtlichen Menge bestimmt. Weicht die tatsächlich eingesetzte Menge ab, so bestehen Anpassungsmöglichkeiten. Der Einheitspreisvertrag birgt das größte Risiko, da insb. ein höherer Materialeinsatz auf den Verbraucher umgelegt werden kann. Gleichzeitig handelt es sich um die günstigste Variante.
- Bei einem Detail-Pauschalvertrag erfolgt eine Detailpauschalierung d. h. für die Leistungsposition des Leistungsverzeichnisses ermittelt aus Leistungsmenge und Einheitspries wird eine Pauschalisierung vorgenommen. Für Verbraucher bleibt Betrag aus Leistungsposition gleich, wenn mehr Material eingesetzt wird. Bei erheblichen Abweichungen besteht aber ein Ausgleichsanspruch. Mittelmäßiges Risiko für Bauherr, da Bauunternehmer Forderungen für nicht pauschalisierte Leistungen verlangen kann.
- Beim Global-Pauschalvertrag besteht Preissicherheit für den Bauherrn. Es wird lediglich das Ziel der Leistung festgelegt, weswegen kein detailliertes Leistungsverzeichnis erforderlich ist. Häufig mit hohen Preisaufschlägen verbunden, da Risiko durch Bauunternehmen mit eingepreist wird.
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