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Zivilrechtliche Grundlagen

Privatautonomie

  • Privatautonomie ist die Freiheit des Einzelnen, seine Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und frei zu gestalten. Rechte eines Dritten dürfen nicht beschnitten werden.
  • Beispiel: Ob Vertrag abgeschlossen werden soll und zu welchen Bedingungen.
  • Privatautonomie resultiert aus unserer freiheitlichen Grundordnung.
  • Man kann sich in seinem Rahmen ohne Beschränkungen bewegen, solange man die Rechte eines anderen nicht einschränkt.

Vertragsfreiheit

  • Freiheit eines Einzelnen, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag abschließt.
  • Vertragsfreiheit umfasst:
    • Abschlussfreihheit (Freiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird)
    • Gestaltungsfreiheit (Freiheit, mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wird)
      • Im Hinblick Preis und Haupt- und Nebenleistungen
    • Formfreiheit (Freiheit, wie ein Vertrag geschlossen wird.)
  • Hauptleistungspflichten: Man kann z. B. frei über Preis entscheiden
  • Nebenleistungspflichten: Mietkaution braucht nicht gestellt werden.
  • Beachte Freiheiten können eingeschränkt werden z. B. Mietpreisbremse.

Abschlussfreiheit

Antidiskriminierungsvorschriften

  • In 1, 6 ff, 19 ff. AGG geregelt.
  • Ich darf niemand wegen Alter, Geschlecht oder Rasse diskriminieren
  • Beispiel: Clubgänger, der wegen Rasse von Türsteher abgelehnt wird.

Abschlussverbote

  • Geregelt in § 134 BGB
  • Rechtsgeschäft, das gegen Gesetz verstößt, ist nichtig.
  • Beispiel: Kauf von Drogen

Kontrahierungszwang

  • Straßenbahnen (§ 22 PberfG) und Energieunternehmen (§ 17 EnWG)
  • Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Verträge abgeschlossen werden
  • Beispiele: Straßenbahn (muss befördern bei gültigem Ticket), Energieunternehmen (muss liefern, denn gehört zu würdigem Leben)

Gestaltungsfreiheit

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Schutz des Schwächeren bei Formularverträgen (§§ 305 ff. BGB)
  • Bespiel: Handyvertrag mit O2.

Gestaltungsverbote

  • Geregelt § 138 BGB
  • Beispiel: Keine Knebelungsverträge
  • Beispiel: Maximale Vertragslaufzeit z. B. 50 Jahre

Typenzwang

  • Es können bestimmte Vertragsformen vorgeschrieben werden
  • Beispiel: Strengere Formvorschriften für Immobilienverträge

Formfreiheit

  • Wird eingeschränkt durch Formzwang z. B. bei Grundstückskaufvertrag (§ 311 BGB), Schenkungsversprechen (518 BGB) oder Bürgschaftsversprechen (§ 766 BGB)
  • Formzwang wegen Warn- und Beweisfunktion, weil besonders wichtig bzgl. Haftung oder wirtschaftlich.

Rechtsgeschäft

  • Definition: Tatbestand aus einer oder mehrerer Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
  • Kein Realakt z. B. Übergabe von Radiergummi, ist kein Rechtsgeschäft, weil kein Eigentumsübergang erfolgt. Bei Realakt tritt Rechtsfolge ein, ob man will oder nicht.
  • Arten von Rechtsgeschäften
    • Einseitige Rechtsgeschäfte Nur eine Person beteiligt
    • Zweiseitige / Mehrseitige Rechtsgeschäfte Min. 2 Personen beteiligt
  • Zwei Ebenen:
    • Verpflichtungsgeschäft
    • Erfüllungsgeschäft
  • Trennungsprinzip = Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind zwei voneinander getrennte Rechtgeschäfte
  • Abstraktionsprinzip = Mängel im Verpflichtungsgeschäft wirken nicht auf die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts und umgekehrt aus. D. h. man kann wirksames Verpflichtungsgeschäft aber ungültiges Erfüllungsgeschäft haben.
  • Eigentumszuordnung wird nie durch Kaufvertrag verändert. Eigentum geht erst mit dinglicher Einigung über.
  • Beispiel ungültiges Verpflichtungsgeschäft / Erfüllungsgeschäft: Z. B. Abschluss Autoverkauf-Vertrag im Vollsuff wäre ungültiges Verpflichtungsgeschäft ("Ich verpflichte mich, dir Eigentum an dem Auto zu verschaff"), trotzdem kann Auto übergeben werden, obwohl Verpflichtungsgeschäft eigentlich nicht wirksam war ("Wir sind uns einig, dass du das Eigentum an dem Auto erhalten sollst").
  • Bei Handschenkung fällt Verpflichtung und Erfüllung zusammen

Willenserklärung

  • Äußerung eines Privaten
  • Willenserklärungen können mündlich, schriftlich oder konkludent abgeschlossen werden
  • schweigen ist ein rechtliches Nullum außer bei Kaufleuten (vgl. §362 HGB) z. B. Getränkelieferant liefert ungefragt 30 Kisten Wasser, wenn Lokal mit ihm in Geschäftsverbindung steht
  • Objektiv:
    • Kundgabe einer Erklärung, die auf den Willen eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, schließen lässt (etwa schriftlich, mündlich konklundent)
    • Sonderfall: Schweigen ist rechtliches Nullum, außer unter Kaufleuten
  • Subjektiv:
    • Handlungswillen z. B. Hand wird geführt bei Unterschrift, es ist also nicht mein Wille
    • Erklärungsbewusstsein = Rechtsbindungswille, Will ich eine Erklärung für eine Rechtsfolge abgeben? z. B. Hand heben bei Versteigerung
    • Geschäftswillen = Wille ist auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet
    Wirksamwerden von Willenserklärungen
    • nicht empfangsbedürftig:
      • Zugang nicht erforderlich
      • Beispiel: Testament
    • empfangsbedürftig
      unter Anwesenden
      • Das Gesetz hat hierzu keine Regelung.
      • Schriftliche Verkörperung: Aushändigung z. B. Schreiben
      • Mündliche Erklärung: Wenn vom Empfänger akustisch einwandfrei verstanden
      unter Abwesenden
      • Geregelt in § 130 BGB.
      • im Herrschaftsbereich des Empfängers (z. B. Haus- oder Geschäftsräume des Empfängers) + Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (z. B. wann Zustellung des Briefs)

Auslegung

  • Ziel: Sinn der Erklärung zu ermitteln
  • gesetzliche Grundlage §§ 133 (einseitige Rechtsgeschäfte), 157 BGB (zweiseitige Rechtsgeschäfte)
  • Verträge sind so auszulegen wie sie es nach Treu und Glauben erwarten
  • Relevant ist objektiver Empfängerhorizont: Wie hätte ein objektiver Dritter bei zumutbarer Anstrengung die Willenserklärung verstanden? Es geht also nicht um die Auslegung, wie es derjenige versteht, der den Vertrag aufsetzt! Auch nicht der Vertragspartner!
  • Es ist egal, wie Vertragspartner "es gemeint hat".

Stellvertretung

  • Gesetzliche Grundlage §§ 164 ff. BGB
  • Beispiel: Vertrag mit GmbH (nur jur. Konstrukt) braucht Vertreter z. B. Geschäftsführer, Bevollmächtigter. Bevollmächtigter braucht Vollmacht, sodass GmbH überhaupt verpflichtet wird.
  • Wirkung der Stellvertretung sind geregelt in § 164 BGB.
  • Voraussetzung:
    • Stellvertretung muss zulässig sein. Fast immer möglich, außer bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften z. B. Eheschließung
    • Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters (keine Botenschaft).
    • Offenkundigkeit der Vertretung d. h. Vertretung muss nach Außen hin deutlich sein.
    • Vertretungsmacht für das vorgenommene Rechtsgeschäft (Vollmacht, gesetzliche / organschaftliche Vertretung) muss gegeben sein. z. B. Gesetzlicher Vertreter bei Kindern
  • Unterschied Botenschaft und Stellvertretung:
    • Bei Botenschaft sagt man nur, was für eine andere Person gesagt wird.
    • Bei Stellvertretung gebe ich eine eigene Willenserklärung ab.
  • Arten der Vertretungsmacht
    • Gesetzliche Vertretungsmacht:
    • Organschaftliche Vertretungsmacht:
      • durch Gesetz geregelt z. B. Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG)
      • Erteilung der Vollmacht geregelt in § 167 BGB.
  • Unterschied Vertretungsmacht und Vollmacht:
    • Jede Vertretungsmacht folgt nicht aus Vollmacht, aber jeder Vollmacht folgt Vertretungsmacht

Formen

Textform

  • Geregelt in § 126 b BGB.
  • Erklärung unverändert wiederzugeben + dauerhaft speichern
  • Beispiele: Mieterhöhungsverlangen (§ 558a I) und Widerrufsblehrung muss in Textform erfolgen (Art. 246 § 1, EGBGB)

Schriftform / Elektronische Form

  • Schriftform §126 BGB
  • Beispiele: Bürgschaftserklärung, Gewerbemietvertrag, Schenkungsversprechen
  • Elektronische Form §126 a BGB
  • Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn nichts dagegen spricht.

Unterschied Schriftform und Textform:

  • Signieren des Dokuments ist nicht erforderlich bei Textform. Bei Schriftform benötige ich eine eigenhändige Unterschrift.
  • E-Mail erfüllt die Voraussetzungen nach § 126 a nicht→ Normal keine qualifizierte, elektronische Signatur → E-Mail genügt nicht den Anforderungen an § 126 a, da sie im Normalfall keine qualifizierte Signatur enthält.

Öffentliche Beglaubigung / Notarielle Beurkundung

  • Öffentliche Beglaubigung (§129 BGB)
    • Beispiel: Ausschlagung Erbschaft (§ 1945)
  • Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
    • Beispiel: Grundstückskaufverträge (§ 311b), Erbverzichtsvertrag (§ 2348), Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 GmbHG)
  • Unterschied Ausschlagung einer Erbschaft und Erbverzichtsvertrag:
    • Bei der Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945) erklärt man nach Eintreten des Todes, dass man nicht erben will, weil z. B. überschuldetes Vermögen.
    • Erbschaftsverzicht (§ 2348) heißt noch zu Lebzeiten vereinbart der Erblasser mit Verwandten, dass Verwandter nicht erbt.