Sicherungsmittel
- Personalsicherheiten
- Ein Dritter übernimmt für die Verpflichtungen des Schuldners Haftung
- Man hat 3 Personen Verhältnis (Gläubiger, Schuldner und Dritte Person, die für Verpflichtungen des Schuldners haftet)
- Sachsicherheiten
- Sache / Gegenstand haftet für die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners
- z. B. Grundschuld / Sicherungsabtretung / Sicherungsübereigneter PKW
- Schuldbeitritt (nicht geregelt im Gesetz) → Man tritt in die gleiche Position wie eigentlicher Schuldner → vorteilhaft für Gläubiger, weil zwei gleichrangig haftende Schuldner
- Patronatserklärung (nicht geregelt im Gesetz) → Bei Konzernen interessant → Muttergesellschaft haftet für finanzschwache Töchter → z. B. bei umfangreichem Mietvertrag würde Mutter Geld nachschießen
- Garantie (nicht geregelt im Gesetz, nur angesprochen) → Garant verpflichtet sich für einen zukünftigen Schaden/ Verlust ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen oder die Haftung für einen wirtschaftlichen Erfolg zu übernehmen. → Man hat z. B. gegen Hersteller keine Ansprüche → Hersteller machen Garantieerklärung z. B. bei Autos zwischen Verbraucher und Hersteller.
- Gewährleistung ist immer bezogen auf denjenigen mit dem man Rechtsverhältnis eingeht → Verbraucher + Händler
- Garantie mit Dritten → z. B. Verbraucher + Hersteller z. B. PKW
- Man kann sowohl Garantie und Gewährleistung durchsetzen
- Pfandrecht erfordert Übergabe der Sache.
- Taugt nicht z. B. für PKW, weil Übergabe der Sache an Gläubiger nicht sinnvoll ist → Schwierig in Geschäftsalltag zu integrieren
- Man bleibt Eigentümer / Gläubiger wird Besitzer → Bessere Alternative ist Sicherungsübereignung
- Hypothek ist akzessorisch.
- Grundschuld ist nicht akzessorisch.
- Sicherungsübereignung /- abtretung
- nicht geregelt im Gesetz → entstanden in der Wirtschaftspraxis
- Man bleibt Besitzer / Eigentum geht an Gläubiger
- Akzessorität: Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht → Anspruch weg, dann Sicherungsmittel weg → Forderung weg, dann kann Sicherungsmittel weg
- Akzessorische Sicherungsmittel
- Bürgschaft
- Hypothek
- Pfandrecht
- Nicht-akzessorische Sicherungsmittel → Forderung kann untergehen, Sicherungsmittel aber weiterhin bestehen bleiben → Akzessorität wird nachgebildet mit Sicherungsvertrag
- Grundschuld → Grundschuld ist unabhängig der Forderung
- Sicherungsübereignung / -abtretung
- Schuldrechtlicher Akzessoritätsersatz
- z. B. bei Darlehensvertrag wird enge Zweckerklärung gemacht
-
- Sicherungsvertrag stellt Verbindung zwischen schuldrechtlichem Vertrag (Darlehen) und Abtretung her. Dies wird als Konexität bezeichnet.
- Sicherungsvertrag vereinbart Rückgabeanspruch der Schuldners ggü. der Bank, wenn Forderung erloschen ist.
- Man schließt 3 Verträge ab, schuldrechtlicher Vertrag (z. B. Darlehensvertrag und Abtretung), dinglicher Vertrag (z. B. Abtretung) und Sicherungsvertrag zwecks Konexität.
- Schutz der Vertragserfüllung im Falle der Insolvenz → Was ist wenn der Vertragspartner nicht mehr kann / will?
- Z. B. Verkäufer einer Maschine → Käufer geht vor Schlussrate in Insolvenz
- Bei Insolvenz: (wichtig für Klausur, allerdings nur oberflächlich wie unterhalb)
- Aussonderung hat Herausgabe massefremder Gegenstände (Gegenstände, die nicht in Insolvenzmaße gehören) zum Ziel.
- Beispiel ist einfacher Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB (Durch Rücktritt kann Eigentum herausverlangt werden)
- Eigentumsvorbehalt reduziert Risiko erheblich, da man mehr Geld erhält als nur die Insolvenzquote. Ohne Eigentumsvorbehalt würde man nur Insolvenzquote erhalten.
- Absonderung (§ 47 ff. InsO)
- Kein Zugriff auf massefremde Gegenstände, aber bevorzugte Befriedung aus der Verwertung des Gegenstands zur Tilgung der Forderungen.
- Einfacher Eigentumsvorbehalt
- Eigentum verbleibt bei Verkäufer solange Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wurde
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Erstreckung auf weitere Forderungen
- Erstreckung auf weitere Forderungen
- Kontokorrentvorbehalt → Solange eine Forderung aus Geschäftsbeziehung offen bleibt, verbleibt Eigentum beim Gläubiger
- Konzernvorbehalt
- Eigentum an verkaufter Ware geht erst über, wenn der Schuldner Forderungen auch ggü. anderer Tochtergesellschaft erfüllt hat
- Erstreckung auf Surrogat
- Vorausabtretungsklausel
- Beispiel: Großhändler verkauft weiter an Einzelhändler und übergibt Ware → Gutgläubiger Erwerb → Gläubiger hat als Sicherungsmittel Forderungen gegenüber Einzelhändler → Zwar ist Ware weg, Gläubiger hat dann aber die Forderung
- Verarbeitungsklausel
- Beispiel: Möbelhersteller kauft Bretter → Gläubiger erwirbt Teileigentum am Tisch bzw. Forderung aus Verkauf des Tisches, sofern Bretter zu Tisch verarbeitet wurden. Man verliert aber ursprüngliches Eigentum an Brettern.
- Zwischen Gläubiger und Schuldner besteht Schuldrechtlicher Vertrag (d. h. Geldforderung)
- Deckungsverhältnis z. B. Auftragsverhältnis → Hieraus ergibt sich Aufwendungsersatzanspruch / Regressverhältnis
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Personenverhältnis Bürgschaft (Leipert; 2021)
- Bürgschaft auf Zeit (§ 777 BGB)
- Höchstbetragsbürgschaft → Bürgschaft ist auf bestimmten Betrag gedeckt
- Selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773)
- Bei Einrede der Vorausklage, kann Bürge fordern, bevor er herangezogen wird, dass Schuldner zwangsvollstreckt wird → Eher unpraktisch für Gläubiger → Entwertet die Bürgschaft sehr → Selbstschuldnerische Bürgschaft ist sehr Gläubiger-freundlich.
- Bürgschaft auf erstes Anfordern (§ ?) → Muss erstmal an Gläubiger zahlen → Ggf. kann er in Rahmen von Prozess das Geld zurückfordern → hohes Risiko für Bürgen → Rechtlich oft nicht möglich z. B. bei Werksverträgen
- Ausfallbürgschaft → Bürge wird nur dann in Anspruch genommen, wenn Gläubiger schon alles ggü. dem Schuldner versucht hat.
- Problem der Übersicherung → eigentlich frei wie viele Sicherungsmittel vereinbart werden, aber es darf keine Übersicherung des Gläubigers eintreten.
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