Herstellungsvertrag
- Allgemeiner Werkvertrag → Man schuldet Erfolg
- Bauvertrag (Sonderform: Verbraucherbauvertrag)
- Architekten- und Ingenieurvertrag
- Bauträgervertrag
- Reisevertrag → Reiseleistungen / Reise zu erbringen → Geregelt in Werksvertrag → Anbieter schuldet nicht nur bestmögliche Tätigkeit → Reisender soll auch Reise an sich haben
- § 631 Hauptpflichten
- § 632, 632a - Regelungen zur Vergütung
- 632a: Unternehmer kann nach Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen verlangen → Schutzmechanismus für Unternehmer → Unternehmer soll nicht Geld hinterherlaufen müssen
- § 633 -639 - Gewährleistungsrecht
- § 640 - Abnahme
- Abnahme ist wichtig für Unternehmer → Vergütung wird mit Abnahme fällig → Ohne Abnahme ist kein Stellen der Schlussrechnung möglich. → Zentrales Streitthema im Werksvertrag
- § 644 - Gefahrtragung Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme liegt beim Unternehmer
- § 650 - Werklieferungsvertrag → Gilt nur für bewegliche Sachen → Je nachdem ist man im Kaufvertragsrecht oder (...)

Überblick über Begrifflichkiten Totalunternehmer nach Leipert (2021)

Überblick über Begrifflichkiten Bauträger nach Leipert (2021)
- Einzelvergabe
- Man muss bei Schnittstellen zwischen Bauunternehmern betrachten
- GU-Vergabe
- Man hat nur einen Vertrag mit Generalunternehmer
- Man wendet sich bei Mängeln nur an Generalunternehmer
- Man hat nichts mit Nachunternehmer zu tun als Bauherr
- Geht Generalunternehmer pleite, muss man Regelungen mit Nachunternehmer treffen um Bauvorhaben voranzutreiben
- Leistungsbeschreibung
- Vergütung
- Änderungen der Leistung
- Ausführungsfristen z. B. GANTT Diagramm, wann muss Rohbau fertig sein etc.
- Abnahme
- Gewährleistungen
- (...)
- VOB/A Allgemeine Bestimmungen
- VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen
- VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
- detailliert → enthält detailliert Angaben zur Ausführung der Leistung → Im öffentlichen Bereich / bei kleinen Projekten → Problematisch sind vergessene Details
- funktional ("Schlüsselfertig) → enthält lediglich Angaben zu Zweck und Funktion enthalten sind, aber keine Details beschrieben werden → Man beschreibt keine Details → "z. B. Schlüsselfertiges Hochhaus mit 10 Etagen"
- Abgerechnet wird tatsächlicher Aufwand z. B. bei Arbeitsstunden
- Nur Einheitspreis ist fest vereinbart. Nicht aber die Menge!
- Mengenrisiko sollte auf Bauunternehmer abgewelzt werden z. B. KG Rohre verlegen 1.000 EUR unabhängig der Menge.
- Einheitspreisvertrag → Ein Einheitspreisvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich die Vergütung der Bauleistung nach den tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen und den vereinbarten Einheitspreisen richtet.
- Detail-Pauschalvertrag → Nur Leistungen, die in Leistungsverzeichnis genannt sind, sind pauschalisiert → Enthält Leistungsverzeichnis Leistung nicht oder ist nicht ausreichend detailliert → Kann Bauunternehmer Forderung stellen → Leistung bleibt gleich → Pauschalisierung heißt hier nicht, dass alles drin ist!
- Global-Pauschalvertrag ("Komplettheitsvertrag") → Alles ist drin. → Häufig mit 10 % - 20 % Gewinnzuschlag
- §§ 650b, 650c BGB
- Eigentlich gilt "Verträge sind einzuhalten". Hiervon weichen §§ 650b, 650c ab.
- Einseitiges Recht für Besteller.
- § 2 Abs. 5, 6 VOB/B - geänderte oder zusätzliche Leistungen
- Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs. 2 vermehrten oder minderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allg. Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
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