Einführung / Überblick
- Verträge = Ein Vertrag ist die Verwirklichung von Ideen → D. h. man setzt mit Verträgen eigene Ideen z. B. Regelung der Zusammenarbeit um Produkt am Markt zu platzieren.
- Verträge, dienen dazu alles so zu regeln, dass das Wirtschaftsleben, so wir es kennen, funktioniert.
- Man unterscheidet die beiden Vertragstypen:
- Austauschverträge → Bezieht sich auf Gegenläufigkeit (z. B. Auftragnehmer vs. Auftraggeber oder Verkäufer und Käufer etc.)
- Kooperationsverträge → Bezieht sich auf Gemeinsamkeit (z. B. Startup mit mehreren Kompagnon, die dasselbe Ziel haben z. B. BMW und Startup kooperieren für neues Produkt)
- Man unterscheidet dann Austauschverträge weiter nach Übertragungsverträge etc.
- Übertragungsvertrag: Ziel dieser Verträge ist die Verschaffung des Eigentums an einer Sache (z. B. Auto, Grundstück) oder einem Recht (z. B. Forderung, Gesellschaftsanteil)
- Varianten vom Übertragungsvertrag
- Kauf beweglicher Sachen §§ 433 ff. BGB z. B. Brötchenkauf / Maschinenkauf
- Grundstückskaufvertrag §§ 433 ff., 311b BGB → Sonderregelungen z. B. bei Form weil besondere Bedeutung für Vertragsparteien
- Tausch § 480 BGB
- Factoring §§ 433 ff., 453 BGB
- Unternehmenskauf § 433 ff. BGB
- Unterschied zwischen Tausch und Kauf beweglicher Sache: Bei Tausch wird Sache gegen Sache getauscht. Bei Kauf Sache gegen Geld.
- Factoring beinhaltet Kauf von Forderungen z. B. Forderungsverkauf von Konsumentendarlehen bei Saturn an einen Dritten.
- Herstellungsvertrag: Ziel dieser Verträge ist die Herstellung eines bestimmten Werkes
- Varianten vom Herstellungsvertrag
- Werksvertrag §§ 631 ff. BGB
- Bauvertrag §§ 650a ff. BGB
- Architekten- und Ingenieurvertrag §§ 650p BGB
- Reisevertrag §§ 651a BGB
- Dienst- und Arbeitsverträge: Ziel ist die Herstellung einer Dienstleistung
- Vertriebsverträge: Ziel ist der Verkauf
- Gebrauchsüberlassungsverträge: Ziel dieser Verträge ist die Überlassung einer bestimmten Sache, bestimmter Verwertungsrechte für eine bestimmte Sache für eine gewisse Dauer.
- Beispiele für Gebrauchsüberlassungsverträge:
- Miete §§ 535 ff. BGB→ Gewerberaum-Mietrecht / Privat-Mietrecht
- Pacht §§ 581 ff. BGB
- Gelddarlehen §§ 488 ff. BGB
- Lizenzvertrag z. B. Lizenzierung von Bildern für eine bestimmte Zeitdauer.
- Vertragsgestaltung ist eingebettet in die Vertragsverhandlung
- Vertragsverhandlung umfasst
- psychologische Aspekte → Sind sich Parteien nicht grün, hat man Problem sinnvollen Vertrag zu gestalten
- rechtliche Aspekte
- technische Aspekte → z. B. Pläne / Leistungsverzeichnis bei Bauverträgen
- wirtschaftliche Aspekte → z. B. Was ist Mietzins? Wie bekomme ich regelt, dass Kundenstamm bei mir bleibt?
- Flexibilität z. B. bei Klausel, worauf sich Parteien nicht verständigen können. Wie lässt sich Klausel umformulieren, dass Lösung gefunden wird?
- Nähe vs. Distanz z. B. man möchte Vertrag mit bestimmten Kunden schließen vs. man suggeriert Distanz, dass noch andere Vertragspartner im Rennen sind
- Zeitdruck vs. Verlangsamen z. B. zeitlichen Druck aufbauen bei Vertragspartnern
- Entscheidungsdruck vs. Verzögerungen z. B. Druck bei Vertragsabschluss vs. Verlangsamung etwa Rücksprache mit Aufsichtsrat
- Alternativen beschränken vs. Alternativen aufzeigen z. B. auf Detail beharren oder Alternativen aufzeigen
- Kommunikation passiert auf
- Sach- und Inhaltsebene
- Beziehungsebene z. B. Nachbarschaftsstreit muss beigelegt sein, erst dann kann Vertrag zwischen streitenden Parteien geschlossen werden.
- Nachricht hat
- Sachinhalt (worüber informiere ich)
- Selbstoffenbarung (was ich von mir kundgebe)
- Beziehung (was ich von dir halte und wie wir zueinander stehen)
- Appell (wozu ich dich veranlassen will)
- Fallen in der Vertragsgestaltung:
- Reziprozitätsfalle → "Tür ins Gesicht Technik" → Man verkleinert seine ursprüngliche Forderung, Gegenpartei sieht sich dann gezwungen Vertrag abzuschließen
- Konsistenzfalle → "Fuß in die Tür Technik" → "Salami-Taktik" hat man ein Zugeständnis erreicht, wird man auch zweites erreichen
- Knappheit
Last modified 4mo ago