AGB-Recht
- Ziel: Rationalisierung bei der Abwicklung von Massengeschäften z. B. Bank schließt Darlehen
- Problem: Sinn und Zweck ist Schutz des Schwächeren. Beispiel Handyvertrag: Es gibt nur wenige Handyvertragsanbieter, man kann Vertrag schier gar nicht verhandeln. Der Schwächere muss geschützt werden.
- Der Staat macht keine AGB.
- 1.Eröffnung Anwendungsbereich der AGB
- Geregelt in § 310 Abs. 4 BGB.
- Ausnahmen: Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarung.
- Einschränkung: Arbeitsverträge ("im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen")
- 2.Vorliegen der AGB
- Geregelt in §§ 305 Abs. 1 310 Abs 3 Nr. 1, 2 BGB.
- 3.Einbeziehungskontrolle d. h. sind AGB Vertragsbestandteil geworden?
- 4.Inhaltskontrolle
- Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten § 309 BGB (spezielleste Regel)→ zuerst prüfen vor allgemeiner Regel!
- Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten § 308 BGB → als nächstes prüfen
- Verstoß gegen die Generalklausel § 307 BGB (allgemeinste Regelung) → als letztes prüfen, nicht betrachten, wenn bereits durch § 309 abgefrühstückt.
- 5.Gem. § 310 BGB finden AGB keine Anwendung im Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen (Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen) § 310 BGB
- 6.AGB findet auf Kreditvertrag, Kaufvertrag etc. ... Anwendung.
- Geregelt in § 305 Abs. 1 BGB
- Vertragsbedingungen
- Vorformulierung für eine Vielzahl an Verträgen → Man beabsichtigt min. 3x abzuschließen. Man muss nicht 3 Mal abgeschlossen haben.
- Einseitiges Stellen durch den Verwender (§ 310 BGB) → Bereitgestellt und nicht verhandelt → "Friss oder Stirb" ansonsten kommt Vertrag nicht zustande.
- Bei Vertragsschluss → AGBs können nur bei Vertragsschluss mit einbezogen werden. → Regelungen sind z. B. auf Rechnung auf AGB zu verweisen, ist sinnlos
- Salvatorische Klausel bei AGB könnte man sich sparen.
- Gelten einzelne AGB nicht, dann bleibt der Vertrag dennoch wirksam → § 309 BGB (?) → Teilnichtigkeit einer AGB
- Ausdrücklicher Hinweis auf AGB
- Deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsabschluss
- ODER Kenntnisnahme Möglichkeit des anderen Vertragspartner → z. B. deutlich sichtbar
- Überraschend kann auch sein, wenn Klausel an besonderer Stelle steht z. B. im Vertrag unter die Unterschriften positioniert, nicht im "sonstigen" Abschnitt.
- Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen B2B oder B2C-Vertrag handelt. Geregelt in § 310 Abs. 1 BGB.
- z. B. 7. (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit / grobes Verschulden) und 8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
- Wichtige Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB.
- Folge von § 307: Man kann vertragswesentliche Pflichten nicht über die ABG ausschließen z. B. über die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
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