Urheberrecht

🗺️Paragraphenübersicht

Übersicht der Paragraphen (Eigene Darstellung)

Geschützte Werke

  • Geregelt in § 2 UrhG.
  • Geschützte Werke sind nur persönlich geistige Schöpfungen
  • Darunter fallen: Sprachwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste einschließlich Baukunst oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.

Persönliche Geistige Schöpfung

Kriterien für persönlich, geistige Schöpfung:
  1. 1.
    Persönliches Schaffen: Setzt Handlungsergebnis voraus, das durch den Menschen geschaffen wurde (Realakt).
  2. 2.
    Wahrnehmbare Formgestaltung: keine Ideen
  3. 3.
    Geistiger Gehalt: Urheber muss Gedanken oder Gefühlswelt erzeugen
  4. 4.
    Eigene, persönliche Prägung: Originalität und Individualität. Je nach Werk kann Schöpfungshöhe unterschiedlich sein.

Unterschied Design-Schutz und Urheberrecht

  • Design-Schutz wird für max. 25 Jahre (5x5 Jahre) ab Eintragung gewährt gem. § 27DesignG
  • Urheberschutz entsteht mit Schaffung des Werkes (Schöpfungsakt)
  • Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod gem. § 64 / 65 UrhG. Bei mehreren 70 Jahre nach Längstlebendem Urheber.

Schutzumfang

  • Recht, als Urheber (= Schöpfer des Werkes, § 7 UhrG) anerkannt zu werden (§ 13 UrhG)
  • Recht, das Werk nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 12 UrhG)
  • Entstellungsverbietungsrecht (§ 14 UrhG)
  • Verwertungsrechte (§§ 15 ff UhrG)

Computerprogramme

  • Sind Sprachwerke gem. § 2 Abs. I Nr. 1 i. V. m. § 69a (4) UrhG
  • Schutzgegenstand = Programm in jeder Gestalt einschl. Entwurfsmaterial z. B. Flussdiagramm (§ 69 a (I) UrhG)
  • Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt (§ 69 a (2) UrhG)
  • Nur wenn individuelles Werk, allerdings sind zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden ( § 69a (3) UrhG)
  • Bei angestelltem Programmierer ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b (I) UrhG)