Urheberrecht
Übersicht der Paragraphen (Eigene Darstellung)
- Geschützte Werke sind nur persönlich geistige Schöpfungen
- Darunter fallen: Sprachwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste einschließlich Baukunst oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.
Kriterien für persönlich, geistige Schöpfung:
- 1.Persönliches Schaffen: Setzt Handlungsergebnis voraus, das durch den Menschen geschaffen wurde (Realakt).
- 2.Wahrnehmbare Formgestaltung: keine Ideen
- 3.Geistiger Gehalt: Urheber muss Gedanken oder Gefühlswelt erzeugen
- 4.Eigene, persönliche Prägung: Originalität und Individualität. Je nach Werk kann Schöpfungshöhe unterschiedlich sein.
- Urheberschutz entsteht mit Schaffung des Werkes (Schöpfungsakt)
- Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod gem. § 64 / 65 UrhG. Bei mehreren 70 Jahre nach Längstlebendem Urheber.
- Schutzgegenstand = Programm in jeder Gestalt einschl. Entwurfsmaterial z. B. Flussdiagramm (§ 69 a (I) UrhG)
- Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt (§ 69 a (2) UrhG)
- Nur wenn individuelles Werk, allerdings sind zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden ( § 69a (3) UrhG)
- Bei angestelltem Programmierer ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b (I) UrhG)
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