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IT und unlauterer Wettbewerb: Grundlagen und aktuelle Fragestellungen
Mitschrift zum Vortrag mit dem Titel "IT und unlauterer Wettbewerb – Grundlagen und aktuelle Fragestellungen" von Prof. Dr. Stefan Ernst.
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- Auch "Werberecht".
- Umsetzung der Werbefreiheit → Bewerbung im geschäftlichen Verkehr.
- Es besteht allgemeine Handlungsfreiheit, allerdings bestehen beim Werberecht eine Reihe von Einschränkungen.
- Schutz von:
- Verbraucher (immer schutzbedürftig)
- Mitbewerber (z. B. weil Marktführer, neuen Marktteilnehmer dominieren würde)
- Sonstige Marktteilnehmer (z. B. geschäftliche Kunden etwa Kanzlei)
- Allgemeine Leistungswettbewerb
- Es besteht Einschränkung auf geschäftliche Handlungen.
- Nur Werbung wenn geschäftlich, nicht z. B. Partei / religiöse Vereinigung.
- Problem: Fraglich z. B. wann Influencer geschäftlich / privat handelt.
- Abmahnungen im UWG haben meist folgenden Aufbau:
- 1.Aufforderung nicht zu wiederholen,
- 2.zahle Strafe bei Wiederholung,
- 3.Anwaltskosten bezahlen.
- Klingt gemein, ist aber effektiv und sachgerecht.
- Verbote:
- 1.Rechtsbruch z. B. Zigarettenwerbung
- 2.Herabsetzung von Mitbewerbern z. B. Werbung von Netto vs. Edeka
- 3.Vergleichende Werbung z. B. Du hast die Wahl von Lidl. Nur erlaubt sofern sachlich.
- 4.Irreführende Werbung z. B. Abnehm-Mittel, das biologisch nicht helfen kann. Irreführende Werbung kann in Wort, Bild und als Geräusch erfolgen.
- Fazit: Prinzipien des Lauterbarkeitsrechts ist, Werbung muss klar und wahr (d. h. z. B. keine Mogelpackung) sein.
- Beispiel für irreführende Werbung:: Radiowerbung für Eiernudeln. Radiowerbung began mit Hühner Gegacker. Nudeln bestanden aber aus Trockenei. Zielgruppe war Landbevölkerung. Es gibt zwei Arten Gegacker: prägnantes Lege Gegacker und Kommunikation Gegacker, da Lege Gegacker verwendet wurde, wird Frischei assoziiert. Werbung war damit irreführend.
- Worüber und wie führt man in die Irre? Man unterscheidet Tatsachenbehauptung und Werturteil.
- Beispiel für Behauptungen und Werturteile:
- Werturteil: “Meine Pommes sind die Besten in Karlsruhe” → Ich behaupte das. → Ob nun besser ist egal. Keine Anwendung von § 5 UWG.
- Tatsachenbehauptung: “80 % der Studenten finden, dass die Pommes am besten schmecken.” → Man stellt Behauptung auf, dass Studie durchgeführt wurde. → Man muss es beweisen können, dass Studie gemacht wurde. Andernfalls irreführend.
- Behauptung: Führendes Unternehmen → Behauptung Innovationstreiber / Preisführer zu sein o. Ä. Alleinstellungsbehauptung, Spitzenstellungsbehauptung, Spitzengruppe (z. B. 4 Mrd. Unternehmen und 1 Unternehmen mit 5 Mio. Umsatz. Hier wäre irreführend, weil es eigentlich nur Top 4 gibt). Beachte: Unterschied zwischen: ein führendes Unternehmen z. B. Preisführer (eine Dimension; Spitzenstellung) vs. das führende Unternehmen (mehrere Dimension; Alleinstellung).
- Behauptung: Man muss nicht alles ernst nehmen, etwa: “RedBull verleiht Flügel”, “AXE ist so verführerisch wie Schokolade” ist nicht irreführend, weil nicht realistisch. Piermont-Kirsche bei Ferrero ist fraglich, ob Werbung erfolgreich wäre.
- Weitere Beispiele für irreführende Werbung
- Dauerhafte Streich-Preise sind unzulässig (z. B. Teppichhändler, der bei Eröffnung bereits Rabatte hatte. Originalpreis muss für signifikant langen Zeitraum bestehen).
- Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) (z. B. Hersteller gibt Preisempfehlung vor. Wegen Kartellrecht kann Hersteller meist Preis nicht vorgeben. Ausnahme sind Bücher wegen Buchpreisbindung.)
- Mondpreisempfehlung: (d. h. überzogene UVP Empfehlungen) sind ebenfalls unzulässig.
- Bezahlte Bewertungen:
- Eine Art von Schleichwerbung
- Bewertung kaufen ist nicht erlaubt!
- Beispiele:
- Selbstgeschriebene Lobeshymnen vs. schlechte Bewertungen von Nachbarn eines Friseurs.
- Bewertungen von Mitarbeitern. Firmenzugehörigkeit müsste dann offengelegt werden.
- Bewertung mit Gewinn incentiviert. Motiviert aber zu Verzerrungen.
- Gute, aber schlecht formulierte Werbung für Wettbewerber → Herabsetzung von Mitbewerbern.
- Belästigende Werbung:
- Anrufe, Werbung am Unfallort vermittelten Abschleppwagen...
- Grundsätze:
- Postwurfsendung ok, wenn nicht “Keine Werbung” gekennzeichnet
- Flugblatt verbreiten nicht in Weg stellen ok, andernfalls nicht
- Fax im Grundsatz grundsätzlich verboten, wegen Papierkosten / Druckkosten
- Bei Telefon grundsätzlich verboten, weil störend / rausreisend (sg. Ärgernis Effekt)
- Bei E-Mail grundsätzlich verboten, weil so gut skalierbar. Legitime Werbung würde untergehen.
- Bei Haustürgeschäften grundsätzlich erlaubt. Es darf geklingelt werden. Ausnahme ist Grabsteinverkauf im Altersheim, weil zu makaber.
- Ausnahme:
- Ist Einwilligung. Meist in vorformulierten Geschäftsbedingungen.
- Opt-In: (In Ordnung)
- Beispiel: "Ich will Werbung" anhaken
- Opt-Out: (Nicht in Ordnung)
- "Ich will keine Werbung" anhaken
- "Ich will Werbung" vorausgewählt ggf. streichen
- "Ich will Werbung" ggf. streichen
- Double Opt-in: Ich will Newsletter bestellen. Es folgt E-Mail Aufforderung zu bestätigen weil man fremde E-Mail-Adresse erfassen könnte. E-Mail muss deshalb erst bestätigt werden. Auf Anfrage zu Newsletter-Bestellung (1. E-Mail) folgt erst der eigentliche Newsletter. Double Opt-in dient eigentlich nur dem Nachweis und vermeidet Probleme beim Nachweis.
- Grundsatz: Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn Einwilligender was konkret getan hat. D. h. “Ich will ...” Kreuz setzen.
- Bei E-Mail die Stammkundenklausel (man hat bei Firma gekauft + gleiches oder ähnliches Produkt + es muss darauf hingewiesen werden, dass eine solche Werbung erfolgen soll). Praktisch eher schwierig.
- Incentivierung von Newsletter z. B. mit Rabatt ist erlaubt.
- Newsletter bei B2B gilt: Fax und E-Mailwerbung ist analog zu Verbrauchern verboten. Bei Telefonwerbung genügt bei Telefonwerbung an Unternehmer mutmaßliche Einwilligung. "Gelbe Seiten" dürfen einmal im Jahr anrufen.
- Pop-Ups sind nicht wettbewerbswidrig, sofern sie sich leicht wegklicken lassen. Verwendung von Pop-Up-Blocker ist ebenfalls erlaubt.
- Besonders schützenswert sind Kinder und Alte wegen Naivität.
Ernst, Stefan. 2022. „IT und unlauterer Wettbewerb – Grundlagen und aktuelle Fragestellungen“.