IT und unlauterer Wettbewerb: Grundlagen und aktuelle Fragestellungen

Mitschrift zum Vortrag mit dem Titel "IT und unlauterer Wettbewerb – Grundlagen und aktuelle Fragestellungen" von Prof. Dr. Stefan Ernst.
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  • Auch "Werberecht".
  • Umsetzung der Werbefreiheit → Bewerbung im geschäftlichen Verkehr.
  • Es besteht allgemeine Handlungsfreiheit, allerdings bestehen beim Werberecht eine Reihe von Einschränkungen.

Zweck

  • Schutz von:
    • Verbraucher (immer schutzbedürftig)
    • Mitbewerber (z. B. weil Marktführer, neuen Marktteilnehmer dominieren würde)
    • Sonstige Marktteilnehmer (z. B. geschäftliche Kunden etwa Kanzlei)
    • Allgemeine Leistungswettbewerb
  • Es besteht Einschränkung auf geschäftliche Handlungen.

Geschäftliche Handlungen

  • Nur Werbung wenn geschäftlich, nicht z. B. Partei / religiöse Vereinigung.
  • Problem: Fraglich z. B. wann Influencer geschäftlich / privat handelt.

Abmahnung

  • Abmahnungen im UWG haben meist folgenden Aufbau:
    1. 1.
      Aufforderung nicht zu wiederholen,
    2. 2.
      zahle Strafe bei Wiederholung,
    3. 3.
      Anwaltskosten bezahlen.
  • Klingt gemein, ist aber effektiv und sachgerecht.

Unzulässig Werbung

  • Verbote:
    1. 1.
      Rechtsbruch z. B. Zigarettenwerbung
    2. 2.
      Herabsetzung von Mitbewerbern z. B. Werbung von Netto vs. Edeka
    3. 3.
      Vergleichende Werbung z. B. Du hast die Wahl von Lidl. Nur erlaubt sofern sachlich.
    4. 4.
      Irreführende Werbung z. B. Abnehm-Mittel, das biologisch nicht helfen kann. Irreführende Werbung kann in Wort, Bild und als Geräusch erfolgen.
  • Fazit: Prinzipien des Lauterbarkeitsrechts ist, Werbung muss klar und wahr (d. h. z. B. keine Mogelpackung) sein.

Irreführung

  • Beispiel für irreführende Werbung:: Radiowerbung für Eiernudeln. Radiowerbung began mit Hühner Gegacker. Nudeln bestanden aber aus Trockenei. Zielgruppe war Landbevölkerung. Es gibt zwei Arten Gegacker: prägnantes Lege Gegacker und Kommunikation Gegacker, da Lege Gegacker verwendet wurde, wird Frischei assoziiert. Werbung war damit irreführend.
  • Worüber und wie führt man in die Irre? Man unterscheidet Tatsachenbehauptung und Werturteil.
  • Beispiel für Behauptungen und Werturteile:
    • Werturteil: “Meine Pommes sind die Besten in Karlsruhe” → Ich behaupte das. → Ob nun besser ist egal. Keine Anwendung von § 5 UWG.
    • Tatsachenbehauptung: “80 % der Studenten finden, dass die Pommes am besten schmecken.” → Man stellt Behauptung auf, dass Studie durchgeführt wurde. → Man muss es beweisen können, dass Studie gemacht wurde. Andernfalls irreführend.
    • Behauptung: Führendes Unternehmen → Behauptung Innovationstreiber / Preisführer zu sein o. Ä. Alleinstellungsbehauptung, Spitzenstellungsbehauptung, Spitzengruppe (z. B. 4 Mrd. Unternehmen und 1 Unternehmen mit 5 Mio. Umsatz. Hier wäre irreführend, weil es eigentlich nur Top 4 gibt). Beachte: Unterschied zwischen: ein führendes Unternehmen z. B. Preisführer (eine Dimension; Spitzenstellung) vs. das führende Unternehmen (mehrere Dimension; Alleinstellung).
    • Behauptung: Man muss nicht alles ernst nehmen, etwa: “RedBull verleiht Flügel”, “AXE ist so verführerisch wie Schokolade” ist nicht irreführend, weil nicht realistisch. Piermont-Kirsche bei Ferrero ist fraglich, ob Werbung erfolgreich wäre.
  • Weitere Beispiele für irreführende Werbung
    • Dauerhafte Streich-Preise sind unzulässig (z. B. Teppichhändler, der bei Eröffnung bereits Rabatte hatte. Originalpreis muss für signifikant langen Zeitraum bestehen).
    • Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) (z. B. Hersteller gibt Preisempfehlung vor. Wegen Kartellrecht kann Hersteller meist Preis nicht vorgeben. Ausnahme sind Bücher wegen Buchpreisbindung.)
    • Mondpreisempfehlung: (d. h. überzogene UVP Empfehlungen) sind ebenfalls unzulässig.
    • Bezahlte Bewertungen:
      • Eine Art von Schleichwerbung
      • Bewertung kaufen ist nicht erlaubt!
      • Beispiele:
        • Selbstgeschriebene Lobeshymnen vs. schlechte Bewertungen von Nachbarn eines Friseurs.
        • Bewertungen von Mitarbeitern. Firmenzugehörigkeit müsste dann offengelegt werden.
        • Bewertung mit Gewinn incentiviert. Motiviert aber zu Verzerrungen.
        • Gute, aber schlecht formulierte Werbung für Wettbewerber → Herabsetzung von Mitbewerbern.
  • Belästigende Werbung:
    • Anrufe, Werbung am Unfallort vermittelten Abschleppwagen...
    • Grundsätze:
      • Postwurfsendung ok, wenn nicht “Keine Werbung” gekennzeichnet
      • Flugblatt verbreiten nicht in Weg stellen ok, andernfalls nicht
      • Fax im Grundsatz grundsätzlich verboten, wegen Papierkosten / Druckkosten
      • Bei Telefon grundsätzlich verboten, weil störend / rausreisend (sg. Ärgernis Effekt)
      • Bei E-Mail grundsätzlich verboten, weil so gut skalierbar. Legitime Werbung würde untergehen.
      • Bei Haustürgeschäften grundsätzlich erlaubt. Es darf geklingelt werden. Ausnahme ist Grabsteinverkauf im Altersheim, weil zu makaber.
      • Ausnahme:
        • Ist Einwilligung. Meist in vorformulierten Geschäftsbedingungen.
          • Opt-In: (In Ordnung)
            • Beispiel: "Ich will Werbung" anhaken
          • Opt-Out: (Nicht in Ordnung)
            • "Ich will keine Werbung" anhaken
            • "Ich will Werbung" vorausgewählt ggf. streichen
            • "Ich will Werbung" ggf. streichen
          • Double Opt-in: Ich will Newsletter bestellen. Es folgt E-Mail Aufforderung zu bestätigen weil man fremde E-Mail-Adresse erfassen könnte. E-Mail muss deshalb erst bestätigt werden. Auf Anfrage zu Newsletter-Bestellung (1. E-Mail) folgt erst der eigentliche Newsletter. Double Opt-in dient eigentlich nur dem Nachweis und vermeidet Probleme beim Nachweis.
        • Grundsatz: Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn Einwilligender was konkret getan hat. D. h. “Ich will ...” Kreuz setzen.
        • Bei E-Mail die Stammkundenklausel (man hat bei Firma gekauft + gleiches oder ähnliches Produkt + es muss darauf hingewiesen werden, dass eine solche Werbung erfolgen soll). Praktisch eher schwierig.
        • Incentivierung von Newsletter z. B. mit Rabatt ist erlaubt.
        • Newsletter bei B2B gilt: Fax und E-Mailwerbung ist analog zu Verbrauchern verboten. Bei Telefonwerbung genügt bei Telefonwerbung an Unternehmer mutmaßliche Einwilligung. "Gelbe Seiten" dürfen einmal im Jahr anrufen.
    • Pop-Ups sind nicht wettbewerbswidrig, sofern sie sich leicht wegklicken lassen. Verwendung von Pop-Up-Blocker ist ebenfalls erlaubt.
    • Besonders schützenswert sind Kinder und Alte wegen Naivität.

Referenzen

Ernst, Stefan. 2022. „IT und unlauterer Wettbewerb – Grundlagen und aktuelle Fragestellungen“.